Wer sich mit einem Scheidungsantrag beschäftigen muss, stößt bei der Suche nach anwaltlicher Unterstützung schnell auf Begriffe wie „Online-Scheidung“ oder ähnliche Angebote. Häufig wird dabei versprochen, die Scheidung besonders günstig und schnell abzuwickeln – nicht selten verbunden mit dem Hinweis, dass alles „komplett online“ möglich sei. Das führt dann manchmal auch dazu, dass Mandant*innen eine Kanzlei am anderen Ende Deutschlands beauftragen, obwohl das zuständige Familiengericht am Wohnort sitzt.
Die entscheidende Frage ist: Halten diese Versprechen einer Prüfung stand?
„Online“ klingt billig – aber die Kosten sind gesetzlich festgelegt
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatt*innen. Das ist gesetzlich vorgegeben. Das Familiengericht setzt am Ende des Verfahrens den sogenannten Verfahrenswert fest. Aus diesem Verfahrenswert ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten.
Wichtig ist dabei:
- Diese Gebühren sind einheitlich geregelt.
- Sie fallen als Mindestkosten unabhängig davon an, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt beauftragt wird.
- Auf die gesetzlichen Gebühren darf anwaltlicherseits nicht einfach verzichtet werden (wettbewerbs- und berufsrechtliche Grenzen).
Wenn also irgendwo „besonders günstig“ versprochen wird, steckt oft dahinter die Formulierung, man werde „auf einen möglichst niedrigen Verfahrenswert hinwirken“. Realistisch ist das jedoch nur sehr eingeschränkt möglich – denn:
- Niedrigere Werte ergeben sich nicht durch „Tricks“, sondern nur durch korrekte Parameter.
- Eine „künstliche“ Senkung wäre im Zweifel nur durch unzutreffende Angaben oder durch ungewöhnlich hohe Freibeträge möglich.
- Auf die Freibeträge hat die anwaltliche Vertretung keinen unmittelbaren Einfluss; viele Familiengerichte setzen insoweit regelmäßig ähnliche Werte an.
Unterm Strich bedeutet das: In den allermeisten Scheidungsverfahren entstehen – unabhängig vom Kanzleisitz – Mindestkosten auf einheitlicher Berechnungsbasis.
Auswärtige Kanzlei kann sogar teurer werden
Wer eine Kanzlei weit entfernt vom zuständigen Familiengericht beauftragt, muss außerdem damit rechnen, dass zusätzliche Kosten entstehen können, zum Beispiel:
- Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin bei persönlicher Terminswahrnehmung;
- Mehrkosten, wenn ein Terminsvertreter oder eine Terminsvertreterin (bzw. Unterbevollmächtigte*r) vor Ort eingesetzt wird;
- teils zusätzliche Gerichtskosten, etwa bei bestimmten Konstellationen der Videozuschaltung (je nach Gerichtspraxis).
Das Versprechen „billiger“ kann sich damit im Ergebnis sogar ins Gegenteil verkehren.
„Schneller“ ist meistens eine Frage des Gerichts – nicht der Website
Das zweite typische Versprechen lautet: „schnelle Scheidung“. Gemeint ist damit häufig, dass die Datenaufnahme und Kommunikation per Telefon, E-Mail oder Formular erfolgen – also ohne persönlichen Kanzleitermin.
Das ist praktisch, aber: Es ist kein exklusives Merkmal von „Online-Scheidungs“-Anbietern.
Auch wir führen Scheidungsverfahren in aller Regel so, dass Mandant*innen nicht zwingend persönlich in die Kanzlei kommen müssen. Die Kommunikation kann selbstverständlich modern erfolgen – per E-Mail, Telefon oder auf Wunsch auch per Videokonferenz. Ein Gerichtstermin mit beiden Ehegatt:innen aber ist in allen Fällen gesetzlich vorgeschrieben.
Entscheidend für die Dauer ist in den meisten Fällen etwas anderes: die Bearbeitungszeit des zuständigen Familiengerichts.
Der echte „Zeitfaktor“: Versorgungsausgleich
Ein relevanter Punkt für die Verfahrensdauer ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Bei Ehen von mehr als drei Jahren führt das Gericht diesen von Amts wegen durch. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatt*innen ausgeglichen.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt dann häufig davon ab, wie schnell Rentenversicherungsträger und Versorgungsträger die erforderlichen Auskünfte an das Gericht liefern.
In geeigneten Fällen kann – wenn beide Ehegatt*innen einverstanden sind – ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich sein. Das kann das Verfahren deutlich verkürzen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll und rechtlich möglich ist, prüfen und besprechen wir selbstverständlich mit Ihnen.
Fazit: Online geht auch vor Ort – ohne Marketingnebel
„Online-Scheidung“ bedeutet in der Praxis meist: Kommunikation und Datenerfassung digital. Rechtlich bleibt es jedoch ein ganz normales Scheidungsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht – mit gesetzlich geregelten Kosten und Abläufen.
Ein auswärtiges „Online“-Angebot bietet daher in der Regel keine Vorteile, die eine Kanzlei vor Ort nicht ebenfalls bieten kann – oft sogar mit dem Plus an Nähe zu Mandant:in, zum Gericht und ohne unnötige Zusatzkosten.
Bei Fragen zur Scheidung, zum Ablauf, zu Kosten oder zur Möglichkeit eines Versorgungsausgleichsausschlusses unterstützen wir Sie gerne.

