Betrunken auf E-Scooter: Ab 1,1 Promille droht Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 8.1.2025 (Az.: 1 ORs 70/24) entschieden, dass bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem E-Scooter die gleichen rechtlichen Maßstäbe gelten wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr wird daher in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.


Promillegrenzen und Fahruntüchtigkeit:
Es gilt die Faustregel, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ eine relative Fahruntüchtigkeit vermutet wird, die mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Ab 1,1 ‰ wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar angenommen. Im vorliegenden Fall ergab eine Blutprobe des E-Scooter-Fahrers einen Wert von 1,51 ‰. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass bei dieser Konzentration ein E-Scooter-Fahrer absolut fahruntüchtig ist.


Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB:
Bei einer derartigen Blutalkoholkonzentration macht man sich aber nicht nur einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB schuldig. Gemäß § 69 StGB ist auch die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Täter sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das Gesetz vermutet in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel fehlt. Diese Vermutung kann nur durch besondere Umstände und nur in absoluten Ausnahmefällen widerlegt werden.


Fahrverbot gemäß § 44 StGB:
Alternativ zur Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Gericht gemäß § 44 StGB auch ein Fahrverbot verhängen. Ein Fahrverbot wird in der Regel bei weniger schwerwiegenden Verstößen oder wenn besondere Umstände vorliegen, die gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen, angeordnet. Im ursprünglichen Urteil hatte das Amtsgericht Hamm nur ein Fahrverbot von 4 Monaten verhängt und von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm aufgehoben.


Fazit:
Das Oberlandesgericht Hamm stellt klar, dass bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern die gleichen Promillegrenzen und rechtlichen Konsequenzen wie bei Pkw gelten. Bei einem Wert von über 1,1 ‰ wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet, was in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, stets aber zur Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots. Dieses Urteil unterstreicht somit die strikte Anwendung der Promillegrenzen auch für E-Scooter. Es dient als dringende Warnung für alle Nutzer, die möglichen Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit solchen Fahrzeugen nicht zu unterschätzen.

geschrieben am