Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25 – die unterhaltsrechtlichen Folgen eines erheblich erweiterten Umgangs näher bestimmt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich eine umfangreiche Mitbetreuung auf den Barunterhalt auswirkt, wenn die Betreuungsanteile noch nicht einem paritätischen Wechselmodell entsprechen.
Keine anteilige Barunterhaltspflicht bei bloßer Mitbetreuung
Der BGH hält an der gesetzlichen Aufteilung zwischen Betreuungs- und Barunterhalt fest. Trägt ein Elternteil weiterhin die Hauptverantwortung für die Betreuung des Kindes, erfüllt er seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Umgang deutlich über das übliche Maß hinausgeht und sich die Betreuung bereits einem Wechselmodell annähert. Entscheidend ist, ob weiterhin ein Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung bei einem Elternteil besteht. Die Betreuungszeiten haben dabei Indizwirkung, sind aber nicht das alleinige Abgrenzungskriterium.
Eine Berechnung nach den für das paritätische Wechselmodell geltenden Grundsätzen lehnt der BGH daher ab. Insbesondere wird der Barunterhaltsbedarf nicht entsprechend den beiderseitigen Einkommen und Betreuungsanteilen auf beide Eltern verteilt. Eine solche quotale Haftung lässt sich nach Auffassung des Gerichts aus der geltenden Fassung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht herleiten.
Berücksichtigung des erweiterten Umgangs in zwei Schritten
Der umfangreiche Umgang bleibt gleichwohl nicht ohne Einfluss auf die Unterhaltshöhe. Der BGH unterscheidet zwischen zusätzlichen Aufwendungen des Umgangselternteils und Leistungen, die den Bedarf des Kindes tatsächlich decken.
Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle
Zunächst können die mit der erweiterten Betreuung verbundenen Mehraufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen. Dies betrifft Kosten, die beim barunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich entstehen, den Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils aber nicht unmittelbar entlasten.
Derartige Aufwendungen können dem Unterhaltsanspruch nicht unmittelbar als Erfüllung entgegengehalten werden. Sie dürfen jedoch bei der Bemessung des Tabellenbedarfs berücksichtigt werden. Die konkrete Herabstufung bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Zusätzlicher Abzug für bedarfsdeckende Leistungen
In einem zweiten Schritt kann der bereits herabgestufte Unterhalt weiter gemindert werden. Voraussetzung ist, dass der Umgangselternteil während seiner Betreuungszeiten Leistungen erbringt, die den laufenden Bedarf des Kindes decken und dadurch zu einer wirtschaftlichen Entlastung im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils führen. Als Beispiel nennt der BGH insbesondere die Verköstigung des Kindes.
Solche Leistungen wirken als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs. Der Umfang der Bedarfsdeckung muss nicht in jedem Fall anhand sämtlicher Einzelaufwendungen exakt berechnet werden. Das Gericht darf ihn pauschal schätzen. Nach den Vorgaben des BGH kommt regelmäßig ein Abzug von 10 Prozent des Unterhaltsbedarfs in Betracht. In Ausnahmefällen kann der Abzug bis zu 15 Prozent betragen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle die Entlastung durch einen üblichen Umgang bereits einbeziehen. Ein zusätzlicher Abzug setzt deshalb voraus, dass der Umgang deutlich über das gewöhnliche Maß hinausgeht.
Unterschreitung des Mindestunterhalts möglich
Die Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle findet grundsätzlich ihre Grenze in der ersten Einkommensgruppe. Der zusätzliche Abzug wegen teilweiser Erfüllung kann jedoch auch auf den Mindestunterhalt angewendet werden.
In besonders gelagerten Fällen kann der Zahlbetrag daher bis auf 85 Prozent des Mindestunterhalts sinken. Dies bedeutet keine Absenkung des gesetzlichen Bedarfs als solchen. Rechtlich wird vielmehr berücksichtigt, dass ein Teil des Bedarfs bereits durch Naturalunterhalt während der erweiterten Betreuung gedeckt worden ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft kein eigenständiges Berechnungsmodell für ein sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell. Solange ein Elternteil die Hauptverantwortung für die Betreuung trägt, bleibt es bei der grundsätzlichen Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils.
Erweiterte Betreuungsleistungen können jedoch auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden: durch eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und durch einen zusätzlichen Abzug für nachweisbar oder pauschal feststellbar bedarfsdeckende Leistungen.
Für die gerichtliche Praxis gewinnt damit die konkrete Ausgestaltung der Betreuung an Bedeutung. Relevant sind insbesondere der Umfang der Betreuungszeiten, die während dieser Zeiten übernommenen Versorgungsleistungen und die daraus resultierende Entlastung im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils.
Fazit
Der BGH hält am bestehenden System des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB fest. Ein erheblich erweiterter Umgang führt noch nicht zu einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern. Er kann den geschuldeten Barunterhalt aber deutlich reduzieren.
Die Entscheidung verbindet damit die Fortgeltung des Residenzmodells mit einer stärkeren wirtschaftlichen Berücksichtigung umfangreicher Mitbetreuung. Besonders praxisrelevant ist die Möglichkeit, bedarfsdeckende Leistungen pauschal mit regelmäßig 10 Prozent und ausnahmsweise bis zu 15 Prozent des Unterhaltsbedarfs anzusetzen.

