BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung: Keine Pflicht zur Offenlegung tatsächlicher Reparaturkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) ein wichtiges Signal für Geschädigte im Verkehrsrecht gesetzt: Bei einer fiktiven Schadensabrechnung müssen keine tatsächlichen Reparaturkosten offengelegt werden, selbst wenn eine Reparatur erfolgt ist – etwa im Ausland.

Hintergrund:

Ein Kläger hatte sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug nach einem Unfall während eines Türkeiurlaubs fachgerecht reparieren lassen, machte jedoch in Deutschland die fiktiven Reparaturkosten gemäß einem Sachverständigengutachten geltend. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landgericht sprach ihm teilweise Schadensersatz zu – auf Basis einer 40%-Haftungsquote der beklagten Versicherung. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts.

Kernaussagen des BGH:

  • Fiktive Abrechnung bleibt zulässig: Der Geschädigte kann sich auf den im Gutachten ermittelten, objektiv erforderlichen Betrag berufen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • Kein Vortrag zu tatsächlichen Kosten nötig: Auch wenn der Geschädigte sein Auto reparieren lässt (z. B. günstiger im Ausland), muss er keine tatsächlichen Kosten darlegen.
  • Reparatur im Ausland irrelevant: Preisvorteile durch eine Reparatur im Ausland (hier: Türkei) sind für die fiktive Abrechnung unbeachtlich.
  • Keine Bereicherung: Die Bereicherung des Geschädigten wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verweisrecht des Versicherers verhindert (§ 254 BGB).

Praktische Bedeutung:

Dieses Urteil schafft Klarheit zugunsten Geschädigter: Wer den Weg der fiktiven Abrechnung wählt, braucht keine Belege für tatsächliche Reparaturen vorzulegen – auch nicht, wenn die Reparatur bereits erfolgt ist. Versicherer können jedoch weiterhin auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen, sofern sie dem Geschädigten zumutbar sind.

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