Worum geht’s?
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat in einem aktuellen Beschluss vom 04.04.2025 (Az. 1 UF 136/24) klargestellt: Wer seine Kinder zu mehr als einem Drittel der Zeit betreut, kann beim Unterhalt deutlich entlastet werden – selbst wenn kein echtes Wechselmodell vorliegt.
Der Fall im Überblick
Ein Vater betreute seine drei Kinder regelmäßig alle zwei Wochen von Mittwoch bis Montag sowie hälftig in den Ferien – das ergibt über ein Drittel der Gesamtzeit. Trotzdem verlangte die Mutter höheren Kindesunterhalt (115 % des Mindestunterhalts).
Das Amtsgericht gab ihr zunächst recht. Doch das OLG sah das anders:
100 % des Mindestunterhalts reichen aus, da der Vater durch seine Betreuung bereits erheblich zum Unterhaltsbedarf beiträgt.
Was hat das Gericht entschieden?
1. Erweiterte Betreuung = wirtschaftlicher Beitrag
- Die Betreuung von über einem Drittel der Zeit rechtfertigt eine Herabstufung um drei Einkommensgruppen.
- Grundlage: Das familienrechtliche Eckpunktepapier „B-Jus“ von 2023 – bei vollständiger Betreuung 45 % Bedarfsdeckung → hier 15 % → 3 Gruppen runter.
2. Drei unterhaltsberechtigte Kinder = weitere Entlastung
- Mehrere Unterhaltsverpflichtungen senken ebenfalls rechnerisch die Leistungsfähigkeit.
- Daher ist es (in diesem Fall) sachgerecht, bei 100 % des Mindestunterhalts zu bleiben.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil bringt echte Rechtsklarheit für Eltern mit gemischtem Betreuungsmodell – also dort, wo zwar kein 50:50-Wechselmodell besteht.
Konkret heißt das:
- Ein Betreuungsanteil ab ca. 30–35 % kann den Kindesunterhalt deutlich senken.
- Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe je 5 % Betreuungsanteil ist im Einzelfall durchsetzbar.